Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ist das Werkzeug, um ein erarbeitetes Sanierungskonzept rechtlich umzusetzen. Mit Hilfe der insolvenzrechtlichen Sanierungstools werden die finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bestimmt und gleich einem Sanierungsvertrag für das Unternehmen und die Gläubiger rechtsverbindlich festgelegt.
Die Möglichkeiten in einem Insolvenzplan sind beinahe unbegrenzt, solange nur die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als dies bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens der Fall wäre. Gerade in dieser notwendigen Besserstellung liegt die Überzeugungskraft des Insolvenzplans für die Gläubiger.
Zugleich steht der Insolvenzplan für die Erhaltung des Unternehmens und damit für die Erhaltung wirtschaftlicher Werte. Letztlich eine Win-Win-Situation für die Gläubiger wie für das Unternehmen.
Vorteile des Insolvenzplans
Gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung bietet der Insolvenzplan unschätzbare Vorteile:
- Kurze Zeitdauer
- Umsetzung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen
- Durchsetzung des Insolvenzplans auch gegen den Willen einzelner Gläubiger oder einer Gläubigergruppe
- Anwendung der insolvenzrechtlichen Sanierungstools
LECON unterstützt Sie in der Erstellung, Präsentation und Umsetzung des Insolvenzplans und führt den Plan mit Ihnen zum Erfolg. Wesentlich hierfür sind die intensive Kommunikation mit allen Verfahrensbeteiligten und ein gerechter und fairer Ausgleich der unterschiedlichen Interessen.
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- Erstellung und Prüfung von Sanierungskonzepten
- Professionelle Kommunikation mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten
- Begleitung bei der Umsetzung von Sanierungskonzepten und Insolvenzplänen
Rechtsprechung zum Insolvenzplan
- BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14 – Zu den zulässigen Inhalten eines Insolvenzplans
- AG Berlin Charlottenburg, Beschluss vom 09.05.2015 – HRB 153203 B (=NZI 2015, 415; ZInsO 2015, 413; ZIP 2015, 394) – Zur Prüfungskompetenz des Registergerichts bei gesellschaftsrechtlichen Regelungen in einem Insolvenzplan
- BVerfG, Beschluss vom 18.12.2014 – 2 BvR 1978/13 – Keine einstweilige Anordnung und Verfassungsbeschwerde im Fall Suhrkamp
- BFH, Urteil vom 22.10.2014 – I R 39/13 – Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes
- BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – IX ZB 26/14 – Suhrkamp II
- BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – IX ZB 13/14 – Suhrkamp I
- BGH, Urteil vom 11.04.2013 – IX ZR 122/12 – Zur Auslegung des Begriffs „anhängiger Rechtsstreit“ in § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO