Der BFH hat in sei­ner am 07.11.2018 ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung (Ur­teil vom 27.09.2018, V R 45/16) nun­mehr zum wie­der­hol­ten Male dem fis­ka­li­schen Gläu­bi­ger den Rü­cken ge­stärkt:

Er ur­teil­te, dass die Ver­ein­nah­mung von Ent­gel­ten nach Ver­fah­rens­er­öff­nung für Leis­tun­gen, die vor Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens aus­ge­führt wur­den, auch im Rah­men der Ei­gen­ver­wal­tung Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO be­grün­den.

Der Klä­ger hatte in dem vor­aus­ge­gan­ge­nen Ver­fah­ren vor dem Fi­nanz­ge­richt an­ge­führt, dass der ei­gen­ver­wal­ten­de Schuld­ner seine Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis be­hal­te und diese ihm eben ge­ra­de nicht neu er­teilt werde. Eine Be­rich­ti­gung nach § 17 UStG käme aus die­sem Grund nicht in Be­tracht, da wegen der fort­be­stehen­den Un­ter­neh­me­r­iden­ti­tät keine recht­li­che Un­ein­bring­lich­keit vor­lie­ge. Ma­ß­geb­lich sei wei­ter­hin nur die Leis­tungs­fä­hig­keit des Ent­gelt­schuld­ners. Der Klä­ger hatte sich zudem auch auf Uni­ons­recht und den Gläu­bi­ger­gleich­be­hand­lungs­grund­satz be­ru­fen, drang je­doch mit kei­ner Ar­gu­men­ta­ti­on durch.

Die Rich­ter des BFH set­zen damit ihren mit der Ent­schei­dung vom 9. De­zem­ber 2010, V R 22/10 ein­ge­schla­ge­nen Weg wei­ter fort. Sei­ner­zeit ent­schie­den sie, dass der Un­ter­neh­mer in In­sol­venz aus recht­li­chen Grün­den von der Ent­gelt­ver­ein­nah­mung aus­ge­schlos­sen ist. Die Emp­fangs­zu­stän­dig­keit geht wegen § 80 Abs. 1 InsO mit Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens auf den In­sol­venz­ver­wal­ter über. Folg­lich sei nur die­ser – und nicht mehr der bis­he­ri­ge „Un­ter­neh­mer“ – zu einem Ein­zug der For­de­run­gen be­rech­tigt.

Nach Auf­fas­sung der Münch­ner Rich­ter übt auch der ei­gen­ver­wal­ten­de Schuld­ner nicht die „alte“ Ver­fü­gungs­macht aus. Viel­mehr sei er mit Ver­fah­rens­er­öff­nung Amts­wal­ter und seine Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis in­sol­venz­recht­lich über­la­gert, wes­halb die Ver­ein­nah­mung von Ent­gel­ten nach In­sol­ven­zer­öff­nung auch in der Ei­gen­ver­wal­tung zu einer zwei­ten Be­rich­ti­gung führt.

Mit die­sem Ur­teil ist nun ein wei­te­res Ka­pi­tel in Sa­chen In­sol­venz­steu­er­recht durch den BFH ent­schie­den. Da das Ur­teil dem Bund nun auch in Ei­gen­ver­wal­tun­gen Türen zu bis­her ver­schlos­se­nen Geld­quel­len er­öff­net, darf wohl kaum mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass ge­rech­net wer­den.

Offen blei­ben al­ler­dings wei­ter­hin die Fra­gen zum vor­läu­fi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Wenn der BFH kon­se­quent blie­be, müss­te er die Be­rich­ti­gung gem. § 17 UStG im An­schluss an seine Ent­schei­dung vom 24. Sep­tem­ber 2014, V R 48/13 be­reits auf den Zeit­punkt der An­ord­nung der vor­läu­fi­gen Ei­gen­ver­wal­tung vor­ver­la­gern. Dann stell­te sich im An­schluss aber auch die Frage nach dem Zeit­punkt des Endes einer et­wai­gen um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft und nach der An­wend­bar­keit von § 55 Abs. 4 InsO. Ins­be­son­de­re letz­te­res wird bis­lang von der herr­schen­den Mei­nung zu­meist unter Ver­weis auf den Wort­laut und die Ge­set­zes­be­grün­dung zu § 55 Abs. 4 InsO ab­ge­lehnt. Die Fol­gen könn­ten für zu­künf­ti­ge Ver­fah­ren in Ei­gen­ver­wal­tung nicht un­er­heb­lich sein. Schlie­ß­lich ver­schafft die bis­lang ver­tre­te­nen Nicht­an­wen­dung von § 55 Abs. 4 InsO man­chem In­sol­venz­ver­fah­ren in Ei­gen­ver­wal­tung einen nicht zu ver­nach­läs­si­gen Li­qui­di­täts­vor­teil ge­gen­über den klas­si­schen Re­gel­ver­fah­ren.

Al­lein ent­schei­dungs­er­heb­lich für die Wahl der Ver­fah­rens­art ist das Ur­teil des BFH aber selbst­ver­ständ­lich nicht:

Ob sich für ein Un­ter­neh­men ein In­sol­venz­ver­fah­ren in Ei­gen­ver­wal­tung an­bie­tet, ana­ly­siert LECON RE­STRUK­TU­RIE­RUNG daher um­fäng­lich in einem PRE-Check. LECON RE­STRUK­TU­RIE­RUNG be­glei­tet dabei In­sol­venz­ver­fah­ren in Ei­gen­ver­wal­tung so­wohl als Re­struk­tu­rie­rungs­ex­per­ten, als auch als Sach­wal­ter. Wir un­ter­stüt­zen die Ge­schäfts­füh­rung in kri­ti­schen Si­tua­tio­nen und bei dro­hen­der In­sol­venz. LECON RE­STRUK­TU­RIE­RUNG über­nimmt die Funk­ti­on des In­te­rims­ma­nage­ments und ent­wi­ckelt mit der Ge­schäfts­füh­rung leis­tungs- und fi­nanz­wirt­schaft­li­che Lö­sungs­an­sät­ze zur Über­win­dung der Krise ein­schlie­ß­lich der dazu not­wen­di­gen ju­ris­ti­schen Struk­tur­maß­nah­men. Mit der Er­fah­rung aus zahl­rei­chen Un­ter­neh­mens­sa­nie­run­gen in Ei­gen­ver­wal­tungs- und In­sol­venz­ver­fah­ren hel­fen wir Ihnen, dass der Turn-Around für Ihr Un­ter­neh­men ge­lingt und Sie Ihre Po­si­ti­on am Markt zu­rück­ge­win­nen. WIR BE­WE­GEN!

08.11.2018 LECON RE­STRUK­TU­RIE­RUNG, Rechts­an­wäl­tin Ma­nue­la Ri­chert

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