Neue Leitplanken für Gesellschafterfinanzierungen

Mit seinem Urteil vom 14.02.2019 (Az IX ZR 149/16) hat der Bundesgerichtshof den Rahmen für Gesellschafter-finanzierungen enger gespannt. Galt bislang, dass die Besicherung eines Gesellschafterdarlehens Zug-um-Zug mit der Darlehensgewährung grundsätzlich insolvenzfest ist, so hat der BGH dieser Praxis nun eine Absage erteilt. Damit ist die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen nicht tot, aber die Hingabe von Fremdkapital wird im Ergebnis wie Eigenkapital behandelt.

Zum Hintergrund:

§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter die Anfechtung von Sicherheiten, die ein Gesellschafter für ein Darlehen an die Gesellschaft erlangt hat. Dies für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung. Allerdings bestand die verbreitete Auffassung, dass eine Anfechtung der Besicherung dann ausscheidet, wenn sie im Zusammenhang bzw. gleichzeitig mit der Hingabe der Darlehensmittel erfolgt. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass dies ein typisches „Bargeschäft“ darstelle, durch das die Gläubiger nicht benachteiligt würden und deshalb nach § 142 InsO eine Anfechtung ausgeschlossen sei. Folglich bestand weitläufig die Meinung, dass nur die nachträgliche Besicherung von Gesellschafterdarlehen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sei.

BGH: Besicherung eines Gesellschafterdarlehens widerspricht ordnungsgemäßer Unternehmensfinanzierung

Der BGH indes weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass das mit einer Darlehensgewährung verbundene Ausfallrisiko – unzulässig – auf die Gesellschaftsgläubiger abgewälzt würde, wenn man die Besicherung als Bargeschäft der Anfechtung entziehen würde. Es sei der Gesellschafter – so der BGH –, der aufgrund seiner Finanzierungsfolgenverantwortung das Risiko eines Forderungsausfalls zu tragen habe. Eine – zulässige – Besicherung seines Darlehens stünde dazu im Widerspruch. Gerade Kapitalgesellschaften mit geringem Stammkapital könnten oftmals nur aufgrund von Gesellschafterdarlehen ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen. Durch die Gewährung einer Sicherheit für die Darlehensrückzahlung bestünde die Gefahr, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Gläubiger dem Gesellschafter vorbehalten bliebe. Das aber sei mit den Grundsätzen einer „ordnungsgemäßen Unternehmensfinanzierung nicht vereinbar“.

Fazit

Ungeachtet dessen bleibt die Finanzierung von Kapitalgesellschaften mittels Darlehen für Gesellschafter weiterhin attraktiv, denn die Rechtlage seit Einführung des MoMiG im Jahr 2008 erlaubt die Rückführung von Gesellschafterdarlehen bis zu einem Jahr vor Insolvenzantragstellung und entzieht sie einer Anfechtung. Der BGH erteilt mit seinem aktuellen Urteil lediglich einem „Airbag“ zu Gunsten des Gesellschafters eine Absage, der unter Berufung auf seine Sicherheit noch innerhalb des Jahreszeitraums vor Insolvenzantragstellung Darlehensrückzahlungen erhält und damit das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft reduziert.

Diesen Beitrag teilen: