Am 01.07.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) in Kraft getreten. In Insolvenzverfahren, die an dem 01.07.2014 eröffnet werden, kann der Schuldner nun bereits nach drei Jahren eine vollständige Restschuldbefreiung erlangen, wenn es ihm gelingt mindestens 35% seiner Verbindlichkeiten zu tilgen. Zudem steht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren das Sanierungsinstrument des Insolvenzplans zur Verfügung. Ferner können Gläubiger nun jederzeit schriftlich einer Restschuldbefreiung widersprechen. Damit soll die Akzeptanz der Gläubiger gegenüber dem Restschuldbefreiungsverfahren des Schuldners insgesamt verbessert werden. Und schließlich sieht das Restschuldbefreiungsverfahren mit dem neu geschaffenen § 287 b InsO vor, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat oder sich zumindest um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen, wenn er ohne Beschäftigung ist.