Gesetzgeber stellt die Insolvenzantragspflicht zum 01. Oktober wieder scharf
Die haftungs- und auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht war vom Gesetzgeber in Folge der COVID-19 Pandemie vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden. Dies allerdings galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte.
Ab dem 01. Oktober ist die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zwar weiterhin ausgesetzt. Jedoch gilt dies nicht mehr für den Fall der Zahlungsunfähigkeit! Nach dem Gesetzgeber ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, das nicht dazu in der Lage ist, mindestens 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und diese Liquiditätslücke nicht innerhalb von drei Wochen schließen kann.
Weitere Änderungen zur Insolvenzantragsplicht zu Jahresbeginn 2021 geplant
Zum Jahresende wird auch wieder die Überschuldung zu einer Insolvenzantragspflicht führen. Überschuldet ist ein Unternehmen dann, wenn die vorhandenen Passiva die bestehenden Aktiva übersteigen und zugleich keine positive Fortbestehensprognose besteht. Nach der geplanten Neuregelung ab 01.01.2021 soll eine positive Fortbestehensprognose nur dann zu bejahen sein, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten das Unternehmen zahlungsfähig bleibt. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit ein, liegt eine „bloße“ drohende Zahlungsfähigkeit vor, die zunächst nicht zu einer Insolvenzantragspflicht führen, aber die Möglichkeit zur Durchführung eines Restrukturierungsplans eröffnen soll.