Mit dem am 29.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (BGBl. I 2014, 1218) möchte der Gesetzgeber eine gesteigerte Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr erreichen und damit insbesondere die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von KMU verbessern (vgl. Meldung des BMJV vom 28.07.2014).
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1) und schafft neben der Änderung der §§ 288, 308 und 310 BGB einen neuen § 271a BGB.
Nach § 271a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Zudem wurden die Verzugszinsen nun von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.). Außerdem schuldet der mit einer Entgeltverbindlichkeit in Verzug geratene Schuldner, wenn er kein Verbraucher ist, seinem Gläubiger eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB n.F.).